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Die Zuständigkeiten und gesetzlichen Regelungen der Benachteiligtenförderung liegen auf unterschiedlichen Ebenen und bei verschiedenen Rechtsträgern. Wir möchten Ihnen den Zugang zu den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen erleichtern.
auch: Meister-BAFÖG
Das seit dem 1. Januar 1996 bestehende Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) wurde zuletzt zum 1.7.2009 reformiert. Das AFBG verfolgt das Ziel, die berufliche Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und Existenzgründung zu erleichtern.
BMBF: Informationen zum Meister-BAföG
Durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) wurde das Recht der Arbeitsförderung als Drittes Buch 1998 in das Sozialgesetzbuch eingegliedert. Das SGB III trat am 1.1.1998 in Kraft und löste damit zugleich das bis dahin geltende Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ab. Im Rahmen einer Neuausrichtung der Arbeitsmarktpolitischen Instrumente fand ab 1.1.2009 eine Reformierung des Gesetzes statt. Das SGB III bildet die Grundlage für die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit, der Regionaldirektionen und der örtlichen Arbeitsagenturen. Mit den Regelungen zur Arbeitslosenversicherung ist das SGB III zugleich wesentlicher Bestandteil der Sozialversicherung.
BMAS: A-Z der Arbeitsförderung (Überblick über die Leistungen nach SGB III)
Wichtige Paragraphen zur Benachteiligtenförderung (PDF, 50 KB)
Die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) enthält Informationen zum Geltungsbereich, zur berufs- und arbeitspädagogischen Eignung, zu Prüfungsausschüssen und zur Prüfungsordnung sowie weiteren Verordnungen.
Die Verordnung war am 1.8.2003 für die Dauer von 6 Jahren ausgesetzt worden. Die novellierte AEVO wird am 01. August 2009 in Kraft gesetzt.
Die Ausbilder-Eignungsverordnung: Was ist neu? BWP 3/2009 (PDF, 199 KB)
Ausbildungsordnungen sind die Grundlage für die geordnete und einheitliche betriebliche Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen. Sie werden als Rechtsverordnung gem. § 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. § 25 Handwerksordnung (HwO) vom zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) erlassen und legen mindestens die Berufsbezeichnung, die Ausbildungsdauer, die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind, die Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Prüfungsanforderungen fest.
Ausbildungsordnungen werden unter Moderation des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) unter Einbeziehung des Sachverstandes der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes vorbereitet und von der Bundesregierung im Konsens erlassen. Parallel dazu werden für die begleitende berufsschulische Ausbildung, die nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes im Verantwortungsbereich der Länder liegt, für die jeweiligen Berufe Rahmenlehrpläne entwickelt, die mit der Ausbildungsordnung für die Ausbildung in den Betrieben abgestimmt werden. So wird sichergestellt, dass sich die Ausbildung in den Betrieben und der Berufsschulunterricht ergänzen.
In einem anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
Wie entsteht eine Ausbildungsordnung?
Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird individuelle Ausbildungsförderung gewährt, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit wird dem einzelnen - selbst wenn die wirtschaftliche Situation seiner Familie dies nicht gestattet - die Ausbildung ermöglicht, für die er sich nach seinen Interessen und Fähigkeiten entschieden hat.
Auch: Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung
Am 22.7.2003 ist die "Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit" in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Ausstellung der Bescheinigung über die im Rahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz erworbenen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 BBiG).
Das Berufsbildungsgesetz ist seit 1969 die wesentliche Grundlage für die Durchführung der Berufsausbildung im dualen System. Dabei sind auch besondere Ausbildungsregelungen für Behinderte vorgesehen, zusätzlich gibt es Bestimmungen zur Berufsausbildungsvorbereitung. Das BBiG regelt außerdem Fragen der beruflichen Fortbildung und Umschulung. Für die Ausbildung im Handwerk gilt zusätzlich die Handwerksordnung (HwO).
Im Jahr 2005 ist das reformierte Gesetz in Kraft getreten.
Reform des Berufsbildungsgesetzes
Wichtige Paragraphen zur Benachteiligtenförderung (PDF, 20 KB)
Im Koalitionsvertrag haben SPD und CDU/CSU 2005 vereinbart, auf der Grundlage einer Wirksamkeitsanalyse die aktive Arbeitsmarktpolitik neu auszurichten und sicherzustellen, dass die Mittel der Beitrags- und Steuerzahler so effektive und effizient wie möglich eingesetzt werden. Die Neuausrichtung verfolgte das Ziel, Arbeit- und ausbildungssuchende Menschen schneller in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Eine Überarbeitung und Verringerung der Zahl der Instrumente waren wesentliche Elemente der Reform. Sie trat im Januar 2009 in Kraft.
Deutscher Bundestag: Zusammenfassung des Wissenschaftlichen Dienstes (PDF, 106 KB)
Die sogenannte Hartz-Kommission hat im Sommer 2002 einen umfassenden Bericht zur Reform des Arbeitsmarktes verfasst. Aus den Innovationsvorschlägen hat die Regierung mehrere neue Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt abgeleitet. Die Ergebnisse führen zu Neuerungen und Ergänzungen in verschiedenen Gesetzen, vor allem SGB.
Weisungen und Gesetze der Bundesagentur für Arbeit zum Thema "SGB-II-Leistungen"
BMAS, Informationsplattform SGB II
Einigung auf Jobcenter-Reform, Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende (März 2010)
Die Handwerksordnung bildet unter anderem die Rechtsgrundlage für die betriebliche Berufsausbildung (Duales System) im Handwerk. Diese Bestimmungen sind weitgehend identisch mit denen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
auch: Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend
Die Aufgabe des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend) besteht darin, Kinder und Jugendliche vor Überforderung und Gefahren am Ausbildungs- und Arbeitsplatz zu schützen. Ärztliche Betreuung und ausreichende Freizeit zur Erholung und Entfaltung der Persönlichkeit sollen sichergestellt werden.
Die Bezeichnung KJHG steht für das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), in dem fast alle wesentlichen Regelungen zum Jugendhilferecht zusammengefasst sind. Wesentliche Regelungsbereiche sind die Jugendarbeit, Kinder- und Jugendschutz, Beratung in Trennungs- und Scheidungsangelegenheiten, Kindertageseinrichtungen und Hilfen zur Erziehung. Stark sozialpädagogisch orientierte Hilfsangebote stehen neben ordnungsrechtlichen Aufgaben.
BMFSFJ: Broschüre Kinder- und Jugendhilfe
Der Kinder- und Jugendplan soll als Förderinstrument dazu beitragen, dass junge Menschen ihre Persönlichkeit frei entfalten, ihre Rechte wahrnehmen und ihrer Verantwortung in Gesellschaft und Staat gerecht werden können, so die aktuellen Richtlinien. Dies geschieht vor allem durch die Förderung der politischen und kulturellen Jugendbildung. Der Kinder- und Jugendplan soll das Zusammenwachsen der jungen Generation in Deutschland und Europa fördern und zur Verbesserung des Dialogs zwischen den Generationen sowie zur Integration der ausländischen Bürgerinnen und Bürger beitragen. Des weiteren soll er die Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene schaffen und sichern.
Der Landesjugendplan ist das zentrale Förderinstrument in der Kinder- und Jugendförderung eines Bundeslandes. Er konzentriert sich auf die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im Sinne der §§ 11 - 14 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG/SGB VIII.
Weitere Informationen sind bei den einzelnen Landesjugendämtern zu erfragen.
Das am 1.7.2001 in Kraft getretene Gesetz SGB IX will die Selbstbestimmung und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen fördern. Im SGB IX wird das Rehabilitationsrecht für diesen Personenkreis weiterentwickelt und zusammengefasst. Wichtige Paragraphen für benachteiligte junge Menschen sind unter anderem:
Die Schulgesetze der Länder gründen sich auf das Grundgesetz (Art. 7 "Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates") und sind damit Teil des Öffentlichen Rechtes. Die Gesetzgebungskompetenz obliegt den Ländern (Kulturhoheit), deren Verfassungen Artikel über Bildung und Erziehung sowie über die Schulstruktur enthalten.
Auf der Basis dieser Verfassungsordnungen erlassen die Länderparlamente Schulgesetze, in denen die Schulpflicht, die Schulverwaltung, Schulaufsicht, Schulfinanzierung u.a. geregelt werden.
Auf dieser Grundlage übt das jeweilige Schul- oder Kultusministerium die (obere) Schulaufsicht aus. Auf mittlerer Ebene sind Regierungspräsidien oder Bezirksregierungen beteiligt, auf unterer Ebene (nur Fragen des Schulbaus und der Schulunterhaltung, nichtpädagogisches Personal) auch die Städte und Gemeinden.
Für die Berufsschulen / Berufskollegs bestehen aufgrund ihrer Größe und Komplexität teilweise gesonderte Regelungen.
Kultusministerkonferenz online: Schulgesetze
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Der Hauptausschuss ist das gesetzliche Beratungsorgan der Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der beruflichen Bildung und das Beschlussorgan des Bundesinstituts für Berufsbildung.
Zu seinen Aufgaben zählt unter anderem, Empfehlungen zu berufsbildungspolitischen Bereichen auszusprechen.


Ausbildung & Beruf
Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung [873 KB]
Publikation des BMBF

KMK-Datenbank zu Rechtsnormen im Bildungswesen
In der Datenbank werden Gesetze und Rechtsnormen des Bundes und der Länder zum Bildungsrecht nachgewiesen.