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Glossar

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Teamarbeit

Im sozialen Bereich ist Teamarbeit eine kooperative Tätigkeit von Fachleuten, die gemeinsam eine Lösung zu einer Aufgabe erarbeiten. Teamarbeit dient der Integration von Fachwissen, z.B. bei der Beratung schwieriger Einzelfälle. Wichtig bei der Zusammensetzung ist, dass die Teammitglieder Fachleute mit verschiedenem Wissen, Kenntnisstand und Bezug zum Fall sind. Im Bereich der Benachteiligtenförderung setzen sich Teams in der Regel aus Lehrern, sozialpädagogischen Fachkräften und Ausbildern zusammen. Alle drei Berufsgruppen verfügen über wesentliche Qualifikationen, die zur Zielerreichung in der beruflichen Qualifizierung benachteiligter Jugendlicher und junger Erwachsener notwendig sind. Die Aufgaben werden je nach Expertise verteilt und unabhängig bearbeitet.

Quellen:

  BMBF, Berufliche Qualifizierung Jugendlicher mit besonderem Förderbedarf (S. 150 f.)

"Fachlexikon der sozialen Arbeit", hrsg. vom Deutschen Verein für Öffentliche Arbeit und Private Fürsorge, 3. Auflage, Frankfurt am Main 1993, ISBN 3-17-006716-8 (S.951)


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Teilzeitberufsausbildung

Bei berechtigtem Interesse kann gemäß § 8 des Berufsbildungsgesetzes auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden in die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit verkürzt werden. Ein "berechtigtes Interesse" liegt vor, wenn der oder die Auszubildende ein eigenes Kind betreut, einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegt oder vergleichbare schwerwiegende Gründe vorliegen.

Um die Auszubildenden auch bei einer täglichen oder wöchentlichen Reduzierung der betrieblichen Ausbildungszeiten mit den wesentlichen Betriebsabläufen vertraut machen zu können und sie in dem für die Ausbildung erforderlichen Maß in die betriebliche Praxis einbinden zu können, sollte als Richtschnur eine wöchentliche Mindestausbildungszeit von 25 Stunden nicht unterschritten werden.

Die Teilzeitberufsausbildung führt grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der kalendarischen Gesamtausbildungsdauer. Im Einzelfall kann eine verkürzte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit mit einer Verlängerung der kalendarischen Ausbildungsdauer verbunden werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Quellen:

  BBiG 2005 § 8 (1)

  BIBB-Hauptausschuss: Empfehlung zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit / zur Teilzeitausbildung


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