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Viele Betriebe können heute aufgrund zunehmender Spezialisierung nicht mehr alle für einen Ausbildungsberuf erforderlichen Ausbildungsinhalte vermitteln, wohl aber wichtige Teilbereiche dieser Berufsausbildung. Um dieses Ausbildungspotenzial aktiv zu nutzen, können Ausbildungspartnerschaften gebildet werden, in denen mehrere Betriebe gemeinsam (mit anderen Betrieben oder mit Bildungsträgern) das volle Spektrum der Ausbildungsinhalte abdecken können.
Das BBiG lässt hierfür flexible Organisationsformen zu. Einzige Voraussetzung ist, dass die Verantwortlichkeit der im Verbund beteiligten Betriebe für die einzelnen Ausbildungsabschnitte wie auch für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (§ 10 Abs. 5 BBiG). Als Verbundstrukturen kommen insbesondere die Ausbildungsgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als GmbH, der Ausbildungsverein sowie die Auftragsausbildung in Betracht.
Quelle:
BMBF: Ausbildung und Beruf. Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung (PDF, 1 MB)
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Vermittelbar ist eine Person, wenn bei gegebener beruflicher Eignung ihre Vermittlung in eine entsprechende Ausbildung oder berufliche Tätigkeit nicht durch Einschränkungen erschwert oder verhindert wird. Solche Einschränkungen können marktabhängig und betriebs- bzw. branchenbezogen bedingt sein. Sie können aber auch in der Person selbst oder ihrem Umfeld liegen. Betriebe können in ihren Anforderungen durchaus über die Eignungskriterien für den in Frage stehenden Beruf hinaus zusätzliche Anforderungen haben oder einen höheren Maßstab anlegen. Das heißt, auch bei gegebener Berufseignung kann die Vermittelbarkeit im konkreten Fall eingeschränkt sein.
Quelle:
BMBF, Berufsbildungsbericht 2006 (S. 347 ff)
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