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Nach Einschätzung einer Juristin im BIBB ergibt sich folgendes Bild:
Die geltende EG-Richtlinie von 1994 über den Jugendarbeitsschutz wurde durch Regelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) umgesetzt. Gemäß dieser Richtlinie ist Kinderarbeit verboten. Ausnahmen gelten für Kinder, die ein Betriebspraktikum während der Vollzeitschulpflicht absolvieren. Das Jugendarbeitsschutzgesetz definiert als Kinder Personen unter 15 Jahren.
Generell dürfen Kinder nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden dürfen. Voraussetzung einer "leichten" Tätigkeit ist, dass sie sich nicht nachteilig auf Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder auswirkt. Eine mögliche Begründung für die Ablehnung von unter 15-Jährigen als Betriebspraktikanten liegt also sicher in der Beurteilung der Tätigkeit als nicht "leicht".
Ausnahmen von Beschäftigungsverboten (etwa, wenn eine Tätigkeit als potentiell gesundheitsschädlich eingestuft wird), kann es nur für Jugendliche und Erwachsene geben, in keinem Fall aber für Kinder.
Quelle:
Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften zum Jugendarbeitsschutz - 94/33/EG (PDF, 100 KB)
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