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Die Besta#tigung eines Qualifizierungsbausteins ist zwar - bei bundesweit gültigen Ausbildungsordnungen - grundsa#tzlich bundesweit gu#ltig, Anbieter müssen der zuständigen Stelle diese Qualifizierungsbausteine, die von anderen Anbietern entwickelt wurden, jedoch zur Bestätigung vorlegen.
Bei der Übernahme "fremder" Qualifizierungsbausteine sollte sichergestellt sein, dass der Entwickler bzw. Urheber genannt wird, um keine Rechte Dritter zu beeinträchtigen. Auch die bundeseinheitlichen Qualifizierungsbausteine des Handwerks und die Beispiel-Bausteine des BIBB sind der zuständigen Stelle vor dem Einsatz zur Bestätigung vorzulegen.
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