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BIBB-Hauptausschuss beschließt neuen AEVO-Rahmenplan

Wegen der angespannten Lage auf dem Ausbildungsmarkt hatte die Bundesregierung 2003 beschlossen, die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) außer Kraft zu setzen, um so einen Anreiz für Betriebe zur Ausbildung zu schaffen. Seit dieser Zeit kam es vermehrt zu Ausbildungsabbrüchen. Das BIBB wurde beauftragt, einen Entwurf für eine AEVO-Novellierung zu erarbeiten. Am 21. Januar 2009 wurde die novellierte Fassung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Am 1. August 2009 trat die AEVO wieder in Kraft. Die novellierte Fassung beinhaltet eine Modernisierung des Anforderungsprofils der zukünftigen Ausbilder und Ausbilderinnen. Der Beitrag stellt die wichtigsten Neuerungen vor.

Der Hauptausschuss des BIBB hat den neuen Rahmenplan zum Erwerb der Ausbildereignung gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) beschlossen. Ziel des neuen Rahmenplans ist die Sicherung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards bei der Durchführung von Lehrgängen zum Erwerb der Ausbildereignung. Mit der modernisierten AEVO soll mehr Qualität in die Ausbildung fließen. Ausbilder und Ausbilderinnen sollen zukünftig besser auf ihre Aufgaben vorbereitet werden.

Gegenüber der AEVO von 1999 enthält die novellierte Fassung von 2009 eine Neustrukturierung der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung der Ausbildenden, eine Beschreibung des Anforderungsprofils in Form von Kompetenzen und eine stärkere Hervorhebung der Ausbildenden als "Lernprozessbegleiterinnen und -begleiter".

Vier statt sieben Handlungsfelder

Statt die Anforderungen an die berufs- und arbeitspädagogische Eignung der Ausbildenden in sieben Handlungsfeldern zu formulieren, sind diese nun in vier Handlungsfeldern beschrieben, die sich noch deutlicher als bisher am betrieblichen Ausbildungszyklus orientieren. Dies bedeutet eine Komprimierung der Vielzahl von Inhalten aus dem bisherigen Rahmenstoffplan in die neue Fassung der AEVO.

Beschreibung des Anforderungsprofils in Form von Kompetenzen

Wie in der AEVO von 1999 wird auch in der novellierten AEVO der Erwerb der berufs- und arbeitpädagogischen Handlungsfähigkeit als Leitziel formuliert. Neu ist allerdings die Verwendung des Begriffs "Kompetenz" anstelle von "Qualifikation".

Wesentliches Merkmal der kompetenzorientierten Darstellung ist eine genauere Beschreibung der Aufgaben der Ausbildenden sowie des Umfelds, in dem sie diese wahrnehmen. In der AEVO von 1999 wurde dies nur mit Stichwörtern belegt. Mit der lernergebnisorientierten Beschreibung soll für die Ausbildenden deutlicher werden, was sie nach der Prüfung können sollten.

Orientierung an Arbeits- und Geschäftsprozessen

Der stärkere Bezug des Ausbildungsgeschehens zum betrieblichen Kontext wird in der neuen AEVO durch die Aufnahme der Prozessorientierung unterstrichen. Mit der Orientierung an Arbeits- und Geschäftsprozessen soll vor allem der Leistungsprozess im Betrieb deutlicher in der Ausbildung berücksichtigt werden.

Neue Aufgaben als "Lernprozessbegleiter oder -begleiterin"

Die Neuerungen betreffen die Ausbildenden nicht nur in ihrer Rolle als Vermittlerinnen und Vermittler von Fachkompetenzen, sondern auch in ihrer Rolle als Erziehende und Lernprozessbegleitende. So wird die Erweiterung der pädagogischen Aufgabe, die Persönlichkeit der Jugendlichen zu fördern, hervorgehoben.  Die sozialpädagogische Funktion der Ausbildenden lässt sich exemplarisch an folgenden Anforderungen festmachen: motivierende Lernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und empfangen, Ausbildungsmethoden zielgruppengerecht auswählen, Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung unterstützen. Daraus ergibt sich eine individuellere Begleitung des Lernens.

Weitere wichtige inhaltliche Neuerungen resultieren auch aus den Veränderungen des novellierten Berufsbildungsgesetzes von 2005. So wurde in der neuen Fassung der AEVO die Erweiterung des Begriffs der Berufsbildung um die Berufsausbildungsvorbereitung vorgenommen und auch die Möglichkeit, zeitlich begrenzte Abschnitte der Berufsausbildung im Ausland zu absolvieren, wurde hinzugefügt.

Nachweis der Eignung


Der Nachweis der Eignung ist wie bisher durch eine Prüfung zu erbringen, die einen schriftlichen und einen praktischen Teil umfasst. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation. Neu ist der Begriff der "Ausbildungssituation", der die vormalige "Ausbildungseinheit" ersetzt. Unter "Ausbildungssituation" wird eine Situation verstanden, die ein typisches Element einer Dienstleistung oder einer Produktion wirklichkeitsnah abbildet und zugleich dem erforderlichen didaktischen Gehalt der Ausbildung Rechnung trägt.

Voraussetzung für eine hochwertige Berufsausbildung sind gut qualifizierte Ausbildende. Die bildungspolitische Diskussion über die Aussetzung der AEVO und deren Wiedereinführung hat deutlich gemacht, dass die Ausbilder-Eignungsverordnung ein grundlegendes Instrument der Qualitätssicherung der beruflichen Bildung ist.

Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zum Rahmenplan für die Ausbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen (PDF, 443 KB)

BWP-Beitrag zur Ausbilder-Eignungsverordnung 2009

Letzte Änderung: 23.05.2011 eMail-direkt »       Seite empfehlen »

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Erstellt am: 26.10.2009 Kommentare hinzufügen »