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Berufsausbildungsvorbereitung und Qualifizierungsbausteine zum 1.3.03 neu ins BBiG

Zum 01.03.2003 soll nach den Vorstellungen der Fraktionen der Regierungskoalition SPD und BÜNDNIS 90/Die Grünen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) um die "Berufsausbildungsvorbereitung" ergänzt werden. Zur Zeit laufen die Beratungen und Abstimmungen dazu.

Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/Die Grünen.
Entwurf eines (ersten und zweiten, Aufteilung erfolgt später) Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Stand: 18.10.02


 ... Artikel 15 
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3140), wird wie folgt geändert:
1.

 § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "die Berufsausbildungsvorbereitung," eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige Berufsausbildung heranzuführen."
2. Nach § 49 wird der folgende achte Abschnitt eingefügt:
"Achter Abschnitt Berufsausbildungsvorbereitung"


§ 50
Personenkreis und Anforderungen
(1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige Berufsausbildung noch nicht erwarten lässt.
(2) Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen des in Absatz 1 genannten Personenkreises entsprechen und durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet werden. Sie dienen der Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit.
(3) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die §§ 20 und 22 sowie die auf Grund des § 21 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.


§ 51
Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung
(1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 50 Abs. 2 Satz 2) kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen. Diese sollen in der Regel aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine).
(2) Über die erworbenen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 50 Abs. 2 Satz 2) stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung eine Bescheinigung aus. Das Nähere regelt das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.


§ 52
Überwachung, Berater
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 nicht vorliegen.
(2) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung in Betrieben und fördert sie durch Beratung der Ausbildungsvorzubereitenden und Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung. Sie hat zu diesem Zweck Berater zu bestellen. § 45 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird."  ...

Letzte Änderung: 25.05.2011 eMail-direkt »       Seite empfehlen »

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Erstellt am: 05.11.2002 Kommentare hinzufügen »

 
 
 

Begründung zur Gesetzesänderung

arbeitnehmerkammer.de www-Link 

Bündnis für Arbeit, Ausbildung und Wettbewerbsfähigkeit:

Empfehlung zur Verknüpfung von schulischer und außerschulischer Ausbildungs-/Berufsvorbereitung und Berufsausbildung (Anhang 10)

4. Qualifizierungsbausteine

4.1 Mit dem Konzept der Qualifizierungsbausteine, orientiert an den geltenden Ausbildungsordnungen und der Zertifizierung der Qualifizierungsbausteine, wird die Grundlage für eine Strukturierung in Lerneinheiten geschaffen. Qualifizierungsbausteine, die der Differenzierung von Lernprozessen dienen, werden als Lerneinheit im Sinne von inhaltlich und zeitlich abgegrenzten Qualifizierungsangeboten bzw. -sequenzen definiert. Ein Qualifizierungsbaustein beschreibt Qualifizierungsergebnisse. Er ist inhaltlich abgegrenzt, in sich abgeschlossen und und qualifiziert für eine Tätigkeit, die Teil einer anerkannten Berufsausbildung ist. In Zusammenarbeit aller in der Berufsausbildung Verantwortlichen (Lernkooperation) sind aus Ausbildungsrahmenplänen einer betrieblichen Ausbildung Ausbildungseinheiten zu strukturieren. Der zertifizierende Bildungsträger hat für die Kooperationspartner zu dokumentieren, welche Qualifikationen erworben und wie diese festgestellt wurden.

4.2 Diese Qualifizierungsbausteine (Ausbildungseinheiten) stellen für die Jugendlichen, aber auch für Betriebe einen Bezugsrahmen dar, nämlich den der Erstausbildung und haben folgende Vorteile:

- Ausbildungsbezogene Qualifizierungsbausteine erhöhen durch die zeitliche Überschaubarkeit die Transparenz des Lernprozesses für die Lernenden,

- ausbildungsbezogene Qualifizierungsbausteine erhöhen die Transparenz der Ausbildungsvorbereitung für Betrieb und Berufsschule und stellen eine Voraussetzung für Lernortkooperation dar,

- ausbildungsbezogene Qualifizierungsbausteine tragen zur qualitativen Verbesserung der Ausbildungsvorbereitung bei und lassen eine Vergleichbarkeit zu,

- ausbildungsbezogene Qualifizierungsbausteine, die zertifiziert werden, erhöhen die Lern- und Leistungsmotivation der Jugendlichen, reduzieren Abbrüche und erhöhen die Chancen auf betriebliche Ausbildungs- und Arbeitsplätze,

- die erworbenen beruflichen Qualifikationen erleichtern auch den Jugendlichen, die keinen unmittelbaren Übergang zur beruflichen Ausbildung finden, den Wiedereinstieg in den beruflichen Lernprozess,

- ausbildungsbezogene Qualifizierungsbausteine tragen dazu bei, den Erwerb beruflicher und persönlicher Handlunsgkompetenz miteinander zu verzahnen,

- ausbildungsbezogene Qualifizierungsbausteine werden durch die Möglichkeiten einer stärkeren individuellen Differenzierung auch benachteiligte Jugendliche zur Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung motivieren,

- ausbildungsbezogene Qualifizierungsbausteine steigern die Effizienz der Ausbildungsvorbereitung und sichern eine optimale Nutzung der hierfür bereitgestellten Finanzmittel.

Arbeitsgruppe "Aus- und Weiterbildung", Bericht des BMBF, Stand: 10. November 1999