Meisterpflicht nur noch für 41 Berufe
Für 53 von bisher 94 Handwerksberufen entfällt der Meisterbrief als Voraussetzung für die Gründung oder Übernahme eines Handwerkbetriebes. Mit Beginn des Jahres sind zwei Gesetze zur Reform des Handwerksrechts in Kraft getreten.
Es handelt sich um das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften sowie um das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen.
Die Neuregelung des Handwerksrechts enthält folgende Kernelemente:
- Der Meisterzwang beschränkt sich zukünftig auf 41 zulassungspflichtige und 53 zulassungsfreie Handwerke. Ihre selbständige Ausübung setzt keinen Befähigungsnachweis voraus.
- Erfahrene Gesellen können sich in Zukunft bis auf wenige Ausnahmen (6 Berufe) auch in den zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen. Hierfür müssen sie über sechs Jahre Berufserfahrung, davon vier Jahre in leitender Position, verfügen.
- Das Inhaberprinzip wird aufgegeben. Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können jetzt auch von allen Einzelunternehmern oder Personengesellschaften geführt werden. Voraussetzung ist die Einstellung eines Meisters als Betriebsleiter.
- Der Zugang zum Handwerk wird für Ingenieure, Hochschulabsolventen und staatlich geprüfte Techniker erleichtert.
- In den ersten vier Jahren nach Existenzgründung erhalten neue Handwerksunternehmen eine stufenweise Befreiung von den Kammerbeiträgen.
- Die selbständige Ausführung einfacher handwerklicher Tätigkeiten wird mit der sog. kleinen Handwerksnovelle erleichtert. Arbeiten, die innerhalb von 2 bis 3 Monaten erlernt werden können, unterliegen nicht mehr dem Meisterzwang. Dies wird in der Handwerksordnung jetzt ausdrücklich geregelt. Einfache Tätigkeiten dürfen jedoch nicht so kumuliert werden, dass sie einen essentiellen Teil eines Handwerks ausmachen.
- Das Handwerksrecht wird an europäische Erfordernisse angepasst. Durch eine deutliche Vereinfachung des Verfahrens für den Qualifikationsnachweis von Bürgern aus anderen EU-Ländern wird ein Teil der bestehenden Inländerdiskriminierung abgebaut.
Die Novelle im Handwerksrecht soll zu einer Strukturverbesserung auf den Handwerksmärkten sowie zu mehr Wachstum und Beschäftigung führen. Sie soll dazu beitragen, Existenzgründungen im Handwerk zu erleichtern, häufig nachgefragte Leistungen aus einer Hand anzubieten und Innovationen besser umzusetzen. Angebots- und Nachfragesteigerungen handwerklicher Leistungen werden erwartet.
Weiterführende Informationen:
Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen
(Bundesgesetzblatt Nr. 66)
Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
(Bundesgesetzblatt Nr. 66)
Quelle: BMWi-Pressemitteilung vom 29.12.2003
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