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Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch unterstützte Beschäftigung

Unterstützte Beschäftigung ist eine neue Fördermöglichkeit, die behinderte Menschen in die Lage versetzen soll, in einem Betrieb zu arbeiten. Mit diesem Angebot soll die Eingliederung von behinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert werden.

Das Bundeskabinett hat jetzt den Gesetzentwurf zur Einführung "unterstützter Beschäftigung" vorgelegt. Das Gesetz soll die Grundlage einer modernen Behindertenpolitik schaffen. Neu ist der Grundsatz "Erst platzieren, dann qualifizieren": Eine Qualifikation soll demnach direkt am Arbeitsplatz erfolgen. Die Förderung richtet sich vor allem an Personen, bei denen die Prognose besteht, dass eine Beschäftigungsaufnahme nur mit Hilfe der unterstützten Beschäftigung gelingen kann. Das Angebot ist nachrangig gegenüber der Förderung der Berufsausbildung  und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.

Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und, bei Bedarf, eine Berufsbegleitung.

Die betriebliche Qualifizierung dient vor allem

  • der Erprobung geeigneter Tätigkeiten;
  • der Vorbereitung auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis;
  • der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz und
  • der Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen.

Wird während der Qualifizierungsphase festgestellt, dass doch die Werkstatt die geeignete Betreuungsform ist, wird dieser Weg verfolgt; wird festgestellt, dass eine berufsvorbereitende Maßnahme oder eine Ausbildung möglich ist, wird hingegen dieser Weg eingeschlagen. Mit diesem Ansatz sollen die Finanzierungssträger sicherstellen, dass Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Maßnahmen besteht. Die betriebliche Qualifizierungsphase kann bis zu zwei Jahre finanziert werden.

Ist im Anschluss der Qualifizierungsphase eine Berufsbegleitung erforderlich, kommt es in der Regel zu einem Wechsel des zuständigen Leistungsträgers. Hierfür ist eine enge Zusammenarbeit beispielsweise der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter erforderlich. Über einen so genannten "Teilhabeplan" soll eine frühzeitige Vernetzung der Träger erreicht werden.

Unterstützte Beschäftigung kann von bereits existierenden Institutionen angeboten werden, zum Beispiel von Integrationsfachdiensten. Der Gesetzentwurf lässt aber auch die Möglichkeit zu, dass sich neue Anbieter etablieren können, wenn die entsprechenden Qualitätsanforderungen erbracht werden.

Träger sollen unter anderem

  • über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausreichend Berufserfahrung besitzen;
  • den Teilnehmerinnen und Teilnehmern geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung stellen;
  • in der Lage sein, mehrere Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen und unterschiedlichen Berufswünschen gleichzeitig zu qualifizieren; 
  • über ein Netzwerk vielfältiger Betriebskontakte verfügen.

Für die Rehabilitationsträger und die Bundesagentur für Arbeit soll es durch die unterstützte Beschäftigung lediglich zu kostenneutralen Verschiebungen zwischen den bestehenden Maßnahmen kommen. Eher sind sogar Minderausgaben zu erwarten, wenn die neuen ambulanten Maßnahmen geringere Kosten verursachen als die bisherigen stationären Maßnahmen.

Bei den Ländern werden höhere Kosten für die Integrationsämter erwartet, die nach Abschluss eines Arbeitsvertrags eventuell die Berufsbegleitung bezahlen müssen; dem stehen jedoch Einsparungen im Rahmen der Eingliederungshilfe gegenüber, wenn weniger Menschen als bisher in Werkstätten beschäftigt sein werden. Langfristig sollen die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) ausschließlich jenen Schulabgängerinnen und Schulabgängern zur Verfügung stehen, die aufgrund ihrer Behinderung auch nur dort arbeiten können.

Zunächst ist eine fünfjährige Anlaufphase geplant, nach deren Ablauf die ersten Auswirkungen evaluiert werden. Zudem muss sich in den nächsten Jahren erst eine Trägerlandschaft entwickeln, die auch eine größere Anzahl von Personen unterstützen kann.

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe schlägt vor, einen Fördertatbestand der generellen  "Unterstützten Beschäftigung" zu implementieren, der von einem umfassenden Ansatz zur dauerhaften Integration von Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeht.

Die Konzeption einer Fördermaßnahme der "Unterstützten Beschäftigung" sollte Überlegungen für die berufliche Ersteingliederung, den Wechsel von der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sowie die Vermeidung der Werkstattaufnahme für Personen mit Berufserfahrung umfassen.

Quelle:

Gesetzesentwurf der Bundesregierung (PDF, 118 KB)

Letzte Änderung: 11.01.2012 eMail-direkt »       Seite empfehlen »

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Erstellt am: 21.08.2008 Kommentare hinzufügen »